Private Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien unterliegen in Ungarn der Einkommensteuer (SZJA). Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über die Besteuerung von Mieteinnahmen, die Fristen für die Erklärung und Zahlung sowie die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung insbesondere bei Kurzzeitvermietungen (Airbnb & Co.).
Abgabefrist für die Einkommensteuer
In Ungarn müssen Privatpersonen ihre Einkommensteuererklärung für das Vorjahr bis spätestens zum 20. Mai des Folgejahres einreichen. Für das Steuerjahr 2024 ist der Abgabetermin daher der 20. Mai 2025.
Die Erklärung kann online über das ungarische Portal Ügyfélkapu eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist eine vorherige Registrierung sowie eine ungarische Steueridentifikationsnummer.
Mehr Informationen bietet die offizielle Website der Steuerbehörde NAV.
Allgemeine Besteuerung von Mieteinnahmen
Mieteinnahmen sind mit 15 % Einkommensteuer zu versteuern. Je nach Konstellation kann zusätzlich ein Sozialbeitrag von 13 % fällig werden. Es gibt zwei mögliche Methoden zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte:
- Besteuerung nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben: Hierbei werden die realen Mieteinnahmen angegeben. Es können entweder 10 % Pauschalkosten oder die tatsächlich belegbaren Kosten abgezogen werden.
- Pauschalbesteuerung bei Kurzzeitvermietung: Eine stark vereinfachte Methode, insbesondere für die touristische Vermietung.
Pauschalbesteuerung bei Kurzzeitvermietung
Privatpersonen, die ihre Immobilien kurzfristig vermieten (z. B. über Airbnb), können die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen:
- Maximal drei vermietete Einheiten (Wohnungen/Ferienunterkünfte)
- Jede Einheit darf nicht länger als 90 Tage pro Jahr an dieselbe Person vermietet werden
- Anmeldung der Tätigkeit bei der NAV notwendig
Neue Steuerhöhen ab 2025:
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Jahrespauschalen je vermietetem Zimmer:
- 150.000 HUF (ca. 370 EUR) in Gemeinden mit mehr als 2 Millionen Gästeübernachtungen (zwei Jahre zuvor). Damit ist vor allem Budapest gemeint.
- 38.400 HUF (ca. 95 EUR) in allen anderen Gemeinden
Die NAV veröffentlicht jährlich bis zum 31. Januar eine Liste der betroffenen Orte.
Zahlung:
Die Pauschalsteuer ist quartalsweise zu zahlen (jeweils bis zum 12. des Folgemonats) oder einmalig bis zum 31. Dezember. Eine Steuererklärung muss dennoch bis zum 20. Mai des Folgejahres erfolgen.
Weitere Abgaben:
- 4 % Tourismusentwicklungsabgabe auf die Bruttoeinnahmen (abzgl. MwSt.)
- Kurtaxe (IFA): meist 4 % der Unterkunftsgebühr, je nach Gemeinde
- Kommunale Immobiliensteuer: wird lokal erhoben, meist flächenbezogen
- Siehe dazu unseren ausführlichen Artikel zur Airbnb-Besteuerung
Moratorium in Budapest ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Budapest ein zweijähriges Moratorium für neue Registrierungen von Kurzzeitvermietungen in Kraft. Bis Ende 2026 dürfen keine neuen Lizenzen für Airbnb-ähnliche Vermietungen erteilt werden. Bestehende Registrierungen behalten ihre Gültigkeit.
Quelle: Daily News Hungary
Fazit
Private Vermieter sollten sich frühzeitig mit den aktuellen Steuerregelungen vertraut machen. Die Wahl der passenden Besteuerungsmethode kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Gerade bei Kurzzeitvermietungen lohnt sich ein Blick auf die Pauschalbesteuerung – insbesondere in Gemeinden mit niedriger Gästezahl.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines lokalen Steuerberaters oder Buchhalters.
In diesem Video führe ich durch die Ausfüllhilfe zum Formular für die ungarische Einkommenssteuererklärung, wenn man nur private Mieteinkünfte zu deklarieren hat. Da ich selbst kein Steuerberater bin, möchte ich hier nur einen Einblick vermitteln. Für 100%ige Sicherheit sollten Sie einen Buchhalter oder Steuerberater beauftragen.
Bonus Tipp: So reichen Sie Ihre Einkommenssteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung ein
Auch wenn Sie keinen Zugang zum ungarischen „Ügyfélkapu“ haben, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung in Papierform einreichen. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie das Formular erhalten, ausfüllen und korrekt an die Steuerbehörde übermitteln.
1. Formular beschaffen
Für das Steuerjahr 2024 benötigen Sie das Formular 24SZJA.
- Gehen Sie zur Website der ungarischen Steuerbehörde: https://nav.gov.hu
- Suchen Sie dort unter „Nyomtatvanyok > Letöltések > ÁNYK nyomtatvanyok“ nach 24SZJA.
- Installieren Sie das Ausfüllprogramm ÁNYK: Download der ÁNYK-Software
- Alternativ: Das PDF als Download zum Ausdrucken.
2. Formular ausfüllen
Öffnen Sie das Formular 24SZJA in der ÁNYK-Software und tragen Sie alle Einkünfte, insbesondere aus Vermietung, ein. Das klingt einfach, benötigt aber leider einige IT-Kenntnisse, insbesondere wenn man einen Mac benutzt.
- Drucken Sie das Formular aus.
- Vergessen Sie nicht, es eigenhändig zu unterschreiben!
3. Versandadresse für die Papier-Einreichung
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular an folgende Adresse:
Nemzeti Adó- és VámhatóságÜgyfélszolgálati Iroda
1373 Budapest, Pf. 561
Ungarn
Alternativ können Sie es auch persönlich in einem NAV-Kundenzentrum abgeben.
4. Abgabefrist
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (z. B. für das Steuerjahr 2024) ist in der Regel der 20. Mai des Folgejahres (also 20. Mai 2025).
Bei verspäteter Abgabe kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Kontakt und Hilfe
- Telefon: 1819 (aus Ungarn), +36 1 461 1819 (aus dem Ausland)
- E-Mail: Kontaktformular auf der NAV-Website
- Online-Hilfe: NAV: Keressen minket!


